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Institut für frühkindliche Entwicklung und Beratung gründen: erste Schritte?

Frage

Ich bin gelernter Erzieher und habe einen Bachelor und leite seit vier Jahren eine Kindertagesstätte. Insgesamt habe ich über zehn Jahren Berufserfahrung im Elementarbereich. Nun zu meinem Vorhaben: Ich möchte ein Institut für frühkindliche Entwicklung und Beratung gründen. Dazu möchte ich für Eltern dann Beratungen anbieten und die Kinder in ihrer Entwicklung testen. Auch Vorträge in Kitas und Schulen sowie Seminare für Fachkräfte sind denkbar. Dazu nehme ich an weiteren Fortbildungen teil und studiere (Lern- und Entwicklungsberater) nebenberuflich. Meine Frage an Sie: Wie genau muss ich vorgehen, um ein Institut zu gründen? Reichen meine Qualifikationen dazu aus? Bin ich damit ein Freiberufler oder muss ich ein Gewerbe anmelden? Angenommen ich erarbeite mir ein Konzept, welches ich als Elternbuch in den Handel bringe - wäre dies der Schritt ins Gewerbe oder gilt dies ebenfalls als freiberuflich?

Antwort

Unabhängig von der Gründung eines Instituts, könnte es sich, bei den von Ihnen geplanten Tätigkeiten, unter Umständen um freiberufliche Tätigkeiten handeln.

Der Zugang zu den Freien Berufen wäre bei Ihnen eventuell über die sog. wissenschaftliche Tätigkeit (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) möglich, sofern Sie die dafür vorgesehenen Kriterien erfüllen. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist als eine besonders qualifizierte Arbeit definiert, die ermöglicht schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Ein Hochschulabschluss in einer typischerweise an Hochschulen gelehrten Disziplin wird zwar nicht gesetzlich vorausgesetzt, ist jedoch zu empfehlen, um den Status als Freiberufler zu erhalten. So werden allein praktisch erworbene Kenntnisse häufig als nicht ausreichend eingestuft, was zu einer gewerblichen Einstufung der Tätigkeit führen kann (BFH Urteile vom 24.2.1965, I 349/61 U, BStBl III 1965, 263; vom 18.8.1988, V R 73/83, BStBl II 1989, 212; vom 27.2.1992, IV R 27/90, BStBl II 1992, 826; vom 11.1.1997, XI R 2/95, BStBl II 1997, 687; vom 23.11.2000, IV R 48/99, BStBl II 2001, 241).

Die Vorträge in Kitas und Schulen, sowie die Seminare für Fachkräfte könnten vom Finanzamt als freiberuflich eingestuft werden, sofern die Tätigkeit einer „unterrichtenden Tätigkeit“ nach §18 EStG entspricht. Unter Unterricht in diesem Sinne versteht man die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, anhand eines Konzepts/Lehrplans. Dabei wird für den Unterricht nicht zwingend ein formaler Qualifikationsnachweis im Sinne eines Hochschulabschlusses vorausgesetzt. Der Nachweis entsprechender pädagogischer Qualifikationen, Weiterbildungen o. Ä. erleichtert jedoch die Einstufung als Freier Beruf und vermeidet ggfs. Zweifel am Freiberuflerstatus seitens der Gewerbeämter.

Wenn Sie jedoch vorab ein individualisiertes Konzept für die Gespräche mit den Eltern entwickeln müssen, dann handelt es sich unter Umständen nicht mehr um Unterricht, sondern um eine beratende Tätigkeit. Eine Beratung in Ihrem Bereich wäre nur dann freiberuflich, wenn Sie ein diplomierter Psychologe sind oder eine vergleichbare Ausbildung vorweisen können.

Beim Verkauf eines Konzeptes in Buch-Form wäre zu prüfen, ob eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vorliegt. Schriftstellerisch tätig ist derjenige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (vgl. BFH IV R 142/72 vom 20.10.1975). Man müsste jedoch prüfen, inwieweit der Bücherverkauf zu einer gewerblichen Einstufung führt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn das Ganze einem Massenvertrieb gleicht und sich der Autor „nach dem Gesamtbild der Einrichtung eine neue Erwerbsgrundlage schafft“ (vgl. BFH, 11.05.1976 - VIII R 111/71).

Bitte beachten Sie, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.

Bezüglich der Gründung eines Instituts ist zu beachten, dass Institute häufig öffentlich sind oder zumindest unter öffentlicher Aufsicht stehen. Die Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Institut“ ist jedoch auch im privaten Sektor möglich. Jedoch muss bei der Verwendung der Bezeichnung „Institut“ strikt darauf geachtet werden, dass nach außen ersichtlich ist, dass es sich um ein privates Institut handelt. Es muss unbedingt verhindert werden, dass der Eindruck entsteht es handle sich um eine öffentlich geführte oder geleitete Unternehmung. Auf Grund dieser Problematik empfiehlt es sich schon im Namen den Zweck des Unternehmens durch klarstellende Zusätze zu konkretisieren. Hierzu gehört auch die Namensnennung, der für das Unternehmen verantwortlichen Person, in der Bezeichnung des Instituts. Für eine rechtssichere Einschätzung empfehle ich Ihnen rechtlichen Rat einzuholen.

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
April 2019

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