Antwort
Ihr Status als Freiberuflerin kann wie folgt begründet werden: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhofs) setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG voraus, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der Begriff der Wissenschaftlichkeit ist in besonderem Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Kenntnisse, die ein Steuerpflichtiger sich lediglich aufgrund praktischer Erfahrungen angeeignet hat, reichen in der Regel nicht als Grundlage für eine wissenschaftliche Tätigkeit aus (BFH Urteile vom 24.2.1965, I 349/61 U, BStBl III 1965, 263; vom 18.8.1988, V R 73/83, BStBl II 1989, 212; vom 27.2.1992, IV R 27/90, BStBl II 1992, 826; vom 11.1.1997, XI R 2/95, BStBl II 1997, 687; vom 23.11.2000, IV R 48/99, BStBl II 2001, 241). Ein Hochschulstudium ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung. Auch die angewandte Wissenschaft - Anwendung von aus der Forschung hervorgegangenen Erkenntnissen auf konkrete Vorgänge - kann die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit erfüllen. Grundsätzlich müssen die Ergebnisse von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Entsprechende Dokumentationen sind erforderlich. Eine beratende Tätigkeit kann als wissenschaftlich angesehen werden, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben mit Anforderungen verbunden sind, wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen. Unerheblich sind für das Merkmal der „Wissenschaftlichkeit“ die vom Auftraggeber verfolgten Zwecke.
Auf der Grundlage der Rechtsprechung ist Ihre Tätigkeit als wissenschaftlich und damit als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen.
Wenn arbeits- oder wettbewerbsrechtlich keine Vorbehalte bestehen, kann Ihr zweigleisiges Modell durchaus funktionieren. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vor deren Aufnahme anzuzeigen, wenn dies vertraglich und/oder tarifvertraglich vereinbart ist. Darüber hinaus gilt dies vor allem auch dann, wenn die Interessen des Arbeitgebers berührt werden. Dies wiederum ist vor allem dann der Fall, wenn ein berufliches Konkurrenzverhältnis besteht.
Häufig werden derartige Kombinationen von abhängiger Beschäftigung und Freiberuflichkeit genutzt, um den Übergang in eine vollzeitliche Selbstständigkeit zu bewerkstelligen. Das BMWi informiert hierzu in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2019
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