Antwort
Zuerst einmal liegt mit dem Verkauf von Getränken (hier im speziellen „Weinschorle“) eine Gewerbeerweiterung Ihres Einzelhandelsunternehmens vor. Diese müssen Sie dem örtlichen Gewerbeamt melden und es entsprechend eintragen lassen.
Wenn auch, laut Gewerberecht, keine speziellen fachlichen Qualifikationen für den Verkauf von alkoholischen Getränken nachzuweisen sind, müssen doch einige Vorschriften beachtet werden:
Wer Alkohol verkaufen möchte, muss die geltenden Jugendschutzbestimmungen (§ 9 JuSchG) kennen und zwingend anwenden. Dazu zählt auch, dass der entsprechende Abschnitt aus dem Jugendschutzgesetz an der Verkaufsstätte auszuhängen ist und die geltenden Altersgrenzen für den Verkauf an Konsumenten eingehalten - sowie im Zweifelsfalle überprüft - werden muss (z.B. durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises).
Verstöße von Gewerbetreibenden gegen die geltenden Bestimmungen, können hohe Geldbußen und in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Der Verzehr alkoholischer Getränke ist an der Verkaufsstelle vor Ort - ohne eine entsprechende Konzession (Schanklizenz) - nicht gestattet. Auch, wenn der Verkauf der Weinschorle, wie Sie beschreiben, nicht überwiegend zum direkten Verzehr gedacht ist, beachten Sie dennoch: Wenn die Flaschen geöffnet werden und Ihre Kunden diese direkt verzehren, benötigen Sie gemäß § 3 Gaststättengesetz eine Konzession!
Im Zweifelsfalle ist es ratsam eine Konzession zu beantragen, dann sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Die Beantragung läuft über das örtliche Ordnungsamt.
Sollten Sie die Weinschorle selbst abfüllen, möchten wir Sie noch darauf aufmerksam machen, dass Sie - neben dem Jugendschutzgesetz - noch folgende Vorschriften beachten müssen:
- Hygienevorschriften
- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
- die Preisangabenverordnung (PAngV)
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei (der Verwirklichung) Ihrer zusätzlichen Geschäftsidee und hoffen, Ihnen mit den Angaben weitergeholfen zu haben.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Mai 2019