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Gold- und Silberschmied: Beitragsbefreiung von Handwerkskammer?

Frage

Ich stelle selbst Schmuck aus Stoffknöpfen und Glassteinen her (Modeschmuck) und möchte diesen auf Märkten und im Internet verkaufen (evtl. Schmuckabende). Daher habe ich ein Gewerbe angemeldet. Nun habe ich Post von der Handwerkskammer bekommen. Auf die telefonische Nachfrage habe ich die Information erhalten, dass ich mich bei der Handwerkskammer anmelden muss und wegen Neugründung im ersten Jahr die Anmeldegebühr von 90 Euro, dafür keine Beitragsgebühren, im zweiten und dritten Jahr die Hälfte der Beiträge anfallen, ab dem vierten Jahr dann der volle Beitrag von ca. 190 Euro.

Auf der Existenzgründerseite habe ich jedoch folgende Infos gefunden: Laut der Anlage B1 zur Handwerkordnung gehört "Gold- und Silberschmiede" zu den zulassungsfreien Handwerken. Laut dem Anmeldeformular der Handwerkskammer bin ich diesem Branchenbereich zugeordnet. Gehöre ich somit zu den zulassungsfreien Handwerken und muss kein Mitglied werden?

Auf der Seite "Handwerkskammer" habe ich noch folgenden Vermerk gefunden: "Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nach § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der IHK oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt." Meine Tätigkeit ist in drei Monaten erlernbar und ich komme nicht über den Betrag von 5.200 Euro im Jahr. Nun habe ich die Frage, ob ich beitragsbefreit bin und ob ich überhaupt Mitglied der Handwerkskammer werden muss. Mein Ertrag ist sehr niedrig und die Anmelde- und Beitragskosten somit eine große Belastung.

Antwort

Das Herstellen von Modeschmuck gehört unstreitig dem Handwerk der Gold- und Silberschmiede an, die als zulassungsfreies Handwerk in der Anlage B 1 Ziffer 11 der Handwerksordnung verzeichnet sind. Beim zulassungsfreien Handwerk gibt es keine sog. einfachen Tätigkeiten. Alle zulassungsfreien Handwerke sind Pflichtmitglieder der Handwerkskammer und müssen dort, nach Gründung gestuft in den ersten vier Jahren befreit oder teilweise befreit, ihre Kammerbeiträge entrichten.

Es tut mir leid, dass wir Ihnen keine andere Mitteilung machen können.

Quelle:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Referat Handwerk

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