Frage
Ich möchte nebenberuflich als Redenschreiber im Auftrag arbeiten. Was habe ich zu beachten?
Ich möchte nebenberuflich als Redenschreiber im Auftrag arbeiten. Was habe ich zu beachten?
Sofern Sie Ihrer selbständigen nebenberuflichen Tätigkeit regelmäßig nachgehen wollen, muss diese angemeldet werden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.
Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis beachten Sie bitte folgendes: Grundsätzlich können Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung (Teilzeit oder Vollzeit) selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.
Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Die Mitteilungspflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach dem §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erkundigen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4.
Hilfreiche Informationen zu einer Kleingründung finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.
Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
Oktober 2020