Antwort
Sie können Sportkurse anbieten. Einkommensteuerlich können Sie den unterrichtenden und damit den freien Berufen zugeordnet werden. Diese Feststellung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Informieren Sie sich dazu unter:
PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?.
Es gibt unterschiedliche Regelungen im Steuer- und Gewerberecht. Nach dem Gewerberecht ist nur freiberuflich tätig, wer eine „Dienstleistung höherer Art“ ausübt. Hier könnte argumentiert werden, Sie würden nicht in Gebieten unterrichten, für die eine Hochschulausbildung erforderlich ist. Für nebenberuflich Unterrichtende gilt aber auch das Folgende, hier belegt durch relevante Urteile:
Ein nebenberuflich tätiger Fußballtrainer mit nicht mehr als 6 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit erzielt regelmäßig Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Hessisches Finanzgericht v. 9.7.1993, EFG 1994, 396). Übungsleiter der Sportverbände, die nebenberuflich tätig sind, erzielen hieraus regelmäßig Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (OFD Münster v. 25.2.1971 – „selbstständig“ ist hier mit „freiberuflich“ gleichzusetzen.
Grundsätzlich wäre auch folgender Zugang zum freien Beruf möglich: Dem Berufsbild der Physiotherapeutin sind etwa Bewegungstherapie, Sportphysiotherapie oder auch Entspannungstechniken zuzuordnen: Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet.
Da Physiotherapeuten zu den freien Berufen gehören, könnten Sie Ihre Nebentätigkeit dem Finanzamt als „freiberuflich unterrichtende Tätigkeit in der Physiotherapie“ anzeigen, sofern Sie im Rahmen Ihres Berufsbildes arbeiten. Für Heilpraktiker gilt dies nicht gleichermaßen.
Stichwort Finanzamt: In jedem Fall gilt hinsichtlich der Einstufung Ihrer Dienstleistungen in steuerlicher Hinsicht der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Das Finanzamt hat hier auch eine beratende Funktion, die Sie in Anspruch nehmen sollten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Einordnung der Nebentätigkeit. Dabei kann leider nicht von einer einheitlichen Praxis der Finanzverwaltung ausgegangen werden.
Beachten Sie bitte: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung angenommen werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.
Bleiben Sie mit Ihrer zusätzlichen unterrichtenden Tätigkeit unterhalb einer Schwelle von 24.500 Euro jährlichem Gewinn, so wäre auch eine nachträgliche Feststellung des Gewerbes unschädlich.
Räumliche Voraussetzungen:
Sie gründen eine freie Unterrichtseinrichtung und keine Privatschule, die dem gesetzlichen Schulbegriff unterliegt. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht der zuständigen Landesbehörde anzeigen müssen und Ihre Räumlichkeiten hier keinen besonderen Vorschriften unterliegen. Hinsichtlich der für Sie relevanten rechtlichen Anforderungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Ordnungsamt.
Kranken- und Rentenversicherung
Obwohl Sie krankenversichert sind, sollten Sie zu Ihrer weiteren Tätigkeit unbedingt Ihre Krankenkasse kontaktieren. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch für nebenberuflich Selbstständige im Bereich der Lehre grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei der Begriff der Lehre sehr weit gefasst ist.
Beachten Sie zur Umsatzsteuer bitte die „Kleinunternehmerregelung“.
Wenn Ihre private Haftpflichtversicherung auch für Ihre freiberufliche Tätigkeit gelten soll, ist eine Erweiterung zu empfehlen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
März 2022
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