Antwort
Ja - Sie sollten über eine Berufshaftpflichtversicherung nachdenken, die genau solche Fälle, nämlich die Verletzung der Aufsichtspflicht (durch Sie) abdeckt. Es ist völlig normal, dass man/frau als Betreuungsperson die Augen nicht überall haben kann, so dass es zu den von Ihnen geschilderten Schadenfällen kommen kann. Genau dafür gibt es eine Berufshaftpflichtversicherung, die solche Fälle abdeckt, also die möglichen Regressforderungen (Zahlungen) übernimmt. Achten Sie bitte darauf, dass nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihre Mitarbeiterinnen in der Police mit aufgenommen sind. Und sobald Sie Räume anmieten, nennt sich das Ganze dann „Betriebshaftpflicht“, weil ja auch in den und durch die Räume(n) Schadenfälle entstehen können. Ich meine sogar, dass Sie die Police schon vorlegen müssen, um überhaupt die Erlaubnis zu erhalten.
Welche Risiken deckt eine Betriebshaftpflichtversicherung für einen Kindergarten/KiTa, Krabbelgruppe ab?
- Ein Kind verletzt sich beim Spielen oder wird durch ein anderes Kind trotz Aufsicht verletzt.
- Ein Kind reißt sich beim Spaziergang los, läuft auf die Straße und ein Autofahrer verursacht dadurch einen Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern.
- Die Ausgabe von Nahrungsmitteln muss im Antrag vermerkt sein, ansonsten ist dieses Risiko nicht abgedeckt. Der Kindergarten bietet Essen und Trinken. Ein Kind erkrankt durch die Lebensmittel, weil diese nicht mehr genießbar waren, der Kindergarten ist im Zweifelsfall in der Haftung.
- Befindet sich der Kindergarten in gemieteten Räumen, muss das Schlüsselrisiko Bestandteil der Betriebshaftpflicht für Kindergarten sein. Der Verlust eines Schlüssels bedingt unter Umständen den Austausch der Schließanlage.
- Sind die Räumlichkeiten und Gegenstände darin gemietet, müssen auch Schäden an Mietsachen abgedeckt sein.
Bei der Betriebshaftpflicht für den Kindergarten kommt es darauf an, die Risiken abzudecken, welche von dem Betrieb ausgehen. Für die Mitarbeiter empfiehlt es sich auf jeden Fall, in der Privathaftpflicht den Zusatzbaustein der Berufshaftpflicht für Erzieher mit einzuschließen, um im Falle des Vorwurfs der Verletzung der Aufsichtspflicht abgesichert zu sein.
Quelle: Brigitte Ommeln, M.A.
Finanzfachwirtin (FH)
Mai 2016
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