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Reiseveranstalter: Versicherungen?

Frage

Wir haben gerade eine GbR gegründet als Reiseveranstalter für ausländische Firmengruppen, die nach Deutschland für einen Workshop o.ä. kommen. Wir haben eine deutsche Firma, die ausschließlich auf dem Zielmarkt aktiv ist. Wie können wir uns absichern? Welche Art von Versicherung benötigen wir? Wir würden uns über Tipps und Anregungen freuen.

Antwort

Als Reiseveranstalter benötigen Sie mehrere Policen:

  • Die Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung. Ein Reiseveranstalter haftet - wie Sie wissen - gegenüber dem Kunden (Reiseteilnehmer) für die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen aus dem geschlossenen Reisevertrag. Grundlage für diese Haftung ist das Reisevertragsgesetz. Demzufolge haftet der Reiseveranstalter auch, wenn die Nicht- oder Schlechterfüllung des Reisevertrages auf das Verschulden von Leistungsträgern, die hier als seine Erfüllungsgehilfen gelten, zurückzuführen ist. Als Erfüllungsgehilfen z.B. werden angesehen: Hotelier, Fluggesellschaft, Personal der Leistungsträger örtliche Reiseveranstalter-Repräsentanten, Reederei. Zur Absicherung dieses Risikos werden die Haftpflichtversicherung gegen Personen und Sachschäden sowie die Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden angeboten.
  • Die Insolvenzabsicherung (Reisepreisabsicherung). Seit dem 1.7.1994 besteht für Reiseveranstalter in Deutschland die Pflicht zur Absicherung erhaltener Kundengelder. Der Reiseveranstalter muss über eine Insolvenzabsicherung verfügen. Mit dem Erhalt der Anzahlung wird dem Kunden ein Sicherungsschein ausgehändigt. Der Reiseveranstalter hat die Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Kunden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden (auch Anzahlungen) auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur annehmen, wenn dem Kunden vorab ein Sicherungsschein eines Kundengeldabsicherers übergeben wurde.

Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn

  • der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet.
  • Die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt. (ab dem 01.07.2018)
  • Der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

Die dritte Police ist die Geschäftsinhaltsversicherung für Reisebüros und Reiseunternehmen, für den Schutz Ihrer Büroräume, sie ist vergleichbar mit einer Hausratversicherung, schützt also bei Schäden durch Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Leitungswasser und Sturm. Optional können Glasbruch und ggfs. Firmenbeschilderung mit eingeschlossen werden.

Quelle: Brigitte Ommeln
Finanzfachwirtin (FH)
Wirtschafts- und Gründungsberatung
August 2018

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