Frage
Ich werde in naher Zukunft ein Restaurant gründen. Daher wollte ich mich vorab schon einmal informieren, welche Versicherungen ich für mein Restaurant brauche. Können Sie mir hierbei weiterhelfen?
Ich werde in naher Zukunft ein Restaurant gründen. Daher wollte ich mich vorab schon einmal informieren, welche Versicherungen ich für mein Restaurant brauche. Können Sie mir hierbei weiterhelfen?
Es macht Sinn, sich so frühzeitig wie möglich um die notwendigen Versicherungen zu kümmern.
Sie benötigen:
Zu den einzelnen Policen:
1.) Betriebshaftpflichtversicherung Gastronomie:
Als Inhaber von gastronomischen Betrieben unterliegen Sie einer vielfältigen Haftung, zumal Sie die Qualität der verarbeiteten Lebensmittel nur oberflächlich kontrollieren können: Kommt es zur Erkrankung wegen einer Salmonellenkontamination, stehen Sie als der Restaurantbesitzer im Fadenkreuz der Anspruchsteller. Der Inhaber hat für sämtliche Behandlungs- und Ausfallkosten geradezustehen - und das ganz unabhängig davon, ob er die Verantwortung für die Infektion trägt. Eine geeignete Haftpflichtversicherung für den Betrieb eines Restaurants muss also deutlich mehr umfassen, als dies bei anderen Betrieben der Fall ist. Sie hat grundsätzlich die fahrlässig (= „ich habe nicht aufgepasst“) und grob fahrlässig („ich hätte wissen können, dass .... und hab`s trotzdem gemacht...“) Schäden an Dritten (Personen- und Sachschäden) zum Gegenstand.
Die Schadenersatzansprüche Dritter, die an einen gastronomischen Betrieb gerichtet werden können, lassen sich weder ganz ausschließen, noch vom Umfang her kalkulieren: Eine Unaufmerksamkeit ist ebenso schnell passiert (Heißer Kaffee auf die Bluse des Gastes verschüttet) wie die unbeabsichtigte Verarbeitung kontaminierter Lebensmittel (s.o. Salmonellen) , das Abhandenkommen von Besucherhabe (Mantel von der Garderobe gestohlen) kann genauso wenig wie die Beschmutzung von Gästekleidung durch herunterfallende Speisen, Bestecke oder Gläser ganz vermieden werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung wird sich in all diesen Fällen mit den Forderungen der Geschädigten auseinandersetzen und im ersten Schritt die Schuldfrage eindeutig klären: Ist dem Restaurant kein Verschulden nachzuweisen, werden die Ansprüche abgewiesen - bei Bedarf auch vor Gericht. Gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Höhe der Schadenersatzforderungen, vertritt die Betriebshaftpflicht die Interessen des Versicherungsnehmers, also von Ihnen. Die Regulierung der begründeten und berechtigten Forderungen schließt den Vorgang zu aller Zufriedenheit ab.
Nun unterschieden sich die Restaurants in Städten von Gaststätten auf dem Land oder Imbisse von Szene-Cafés. Gut zu wissen: eine Betriebshaftpflichtversicherung für ein Restaurant lässt sich auf den jeweiligen Bedarf ausrichten. Werden beispielsweise Speisen und Getränke ausgeliefert oder die Ausrichtung von Veranstaltungen vor Ort übernommen, gehört dies ebenso zum Versicherungsumfang wie das Betreiben von Kegelbahnen, das Aufstellen von Zelten oder der Straßenverkauf von Speisen und Getränken aus der eigenen Produktion. Damit die Betriebshaftpflichtversicherung Sie optimal schützen kann, ist eine genaue Beschreibung des gastronomischen Betriebes mit allen Spezialitäten, Eigenheiten und außergewöhnlichen Ansätzen vorzunehmen. Auch die Anzahl der mitarbeitenden Familienmitglieder sollten Sie nennen, selbst wenn sie möglicherweise unentgeltlich mitarbeiten. Denn schließlich sollen ja alle im Restaurant beschäftigten Mitarbeiter abgesichert sein, falls mal etwas schiefgeht.
2.) Geschäftsversicherung (= Inhaltsversicherung):
Für ein Restaurant ist die Zerstörung von Inventar und Einrichtungsgegenständen nicht nur ein großes Ärgernis, sondern eine teure Angelegenheit. Schutz bietet dafür eine Inhaltsversicherung gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus, aber auch Gefahren wie Feuer, Sturm und Leitungswasser. Sie können sich diese Versicherung vorstellen wie eine Art „Hausratversicherung“, nur diesmal für Ihre Betriebsstätte, das Restaurant. Das Gute daran ist, dass Sie auch Glasbruch und Reklame- und Werbeschilder mitversichern können.
3.) Rechtsschutzversicherung:
Eine sehr sinnvolle Ergänzung zu den beiden anderen Versicherungen, denn schließlich kann es mal Ärger mit dem Vermieter geben oder mit den Anwohnern, die sich über den Lärmpegel beschweren, oder Streit mit dem Personal. Mit einer Rechtsschutzversicherung haben Sie freie Anwaltswahl und die Kosten des Rechtsfalls werden übernommen.
Ergänzend kommt die 4.) Betriebsunterbrechungsversicherung noch hinzu.
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung (auch Ertragsausfallversicherung genannt) kann für Sie und Ihr Unternehmen sehr wichtig sein. Stellen Sie sich vor, ein Sturm beschädigt das Dach Ihres Restaurants oder ein Feuer zerstört Ihre Schankräume samt Inventar. In beiden Fällen ist es wahrscheinlich, dass Sie Ihr Restaurant erst einmal schließen und renovieren müssen, also keinen Umsatz machen können. Die finanziellen Folgen können verheerend sein und die Existenz Ihres Unternehmens bedrohen. In so einem Fall hilft Ihnen eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die schlimmste Zeit nach dem Schadensereignis zu überstehen. Die sogenannte „kleine“ Betriebsunterbrechungsversicherung erstattet Ihnen den Ertragsausfall, wenn der Betrieb des Restaurants infolge des Schadens beeinträchtigt oder ganz unterbrochen ist. Da sie ein Zusatzbaustein der Inhaltsversicherung ist, (s.o.), und mit dieser abgeschlossen wird, ist die Voraussetzung dafür, dass der Schaden durch eine in dieser Versicherung abgedeckten Gefahren verursacht wurde. Dazu gehören Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl, inkl. Vandalismus. Weil die Versicherung nur bei diesen Gefahren greift, nennt man diese Form der Betriebsunterbrechungsversicherung „kleine“ Betriebsunterbrechungsversicherung, kurz Klein-BU. Was erstattet die Betriebsunterbrechungsversicherung?
Die Versicherungsleistung der Betriebsunterbrechungsversicherung wird anhand der Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Jahr bis zur Betriebsunterbrechung ermittelt. Gegebenenfalls wird auch das vorangegangene Jahr in die Rechnung mit einbezogen. Grundsätzlich gilt das sogenannte Bereicherungsverbot. Dieses besagt, dass der Versicherungsnehmer nicht bessergestellt werden darf als zuvor. Sprich: Es darf nur der tatsächliche Wert der Umsatzeinbußen erstattet werden. Außerdem existiert eine Höchsthaftungsdauer, die oftmals auch Haftzeit genannt wird, und die im Regelfall zwölf Monate umfasst. Eine sinnvolle Ergänzung zur Inhaltsversicherung.
5.) „private“ Versicherungen
Und dann sollten Sie auch die Versicherungen für Ihre Person nicht vergessen, also Krankenversicherung inkl. Pflegeversicherung, Altersvorsorge, Unfallversicherung und ggfs. Berufsunfähigkeitsabsicherung, evtl. Risikolebensversicherung, falls Sie Familie haben und/oder einen Kredit besichern müssen.
Quelle: Brigitte Ommeln
Finanzfachwirtin (FH)
Wirtschaftsberatung / Consulting
Januar 2018