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Freiberufliche Tätigkeit: Nutzungsänderung für Mietwohnung beantragen?

Frage

Ich befasse mich seit geraumer Zeit (aufgrund der Tätigkeit meiner Mutter im Bereich der alternativen Heilmethoden) mit dem Thema "Freie Berufe". Durch ein Zertifikat als Gesundheitspraktiker wird sie als solcher eingestuft. Was uns im Moment Schwierigkeiten bereitet ist die Gründung / Bereitstellung eigener Räumlichkeiten, in welchen man dieser Tätigkeit nachgehen kann.

Es stellt sich die Frage, ob sie als Freiberufler auch eine Nutzungsänderung für eine als Wohnfläche ausgeschrieben Mietwohnung beantragen muss und inwieweit die baulichen Anforderungen (Brandschutz, zusätzliche Toilette) gelten. Kurz um: Uns wird das Zusammenspiel zwischen der Bezeichnung freiberufliche Tätigkeit und gewerbepflichtige Tätigkeit und der daraus folgenden Konsequenz für die Nutzung einer Wohnung als Anwendungsort nicht ganz deutlich und eine Internetrecherche sorgte für weitere Verwirrung.

Antwort


Eine Gesundheitspraktikerin ist gewerblich tätig. Die ausführliche Erläuterung hierzu finden Sie im Anhang. Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.

Für ein Gewerbe wiederum gelten im Zweifel strengere Anforderungen bei der Zulässigkeit der Ausübung in Wohnräumen. Dabei geht es um die Nutzungsänderung des Wohnraumes, die in der Regel öffentlich-rechtlich zu genehmigen ist. Dies ist aber vom Einzelfall abhängig (z.B. Gebietscharakter) und richtet sich nach Landesrecht. Die für Baden-Württemberg einschlägige Vorschrift ist die "Verwaltungsvorschrift zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum von Baden-Württemberg" (in Kraft getreten am 11.02.1994), einsehbar unter: http://logibau.de (www).

Sicherlich spielt der Umfang der beruflichen Nutzung eine wesentliche Rolle. Über einen Grundriss der Wohnung verfügt in der Regel der Vermieter. Diesen sollten Sie ohnehin auch über die Nutzungsänderung informieren, da diese auch das Mietverhältnis betreffen kann.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2014

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