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Heilpraktikerin für Psychotherapie: Nutzungsänderung? Stellplätze?

Frage

Ich bin Heilpraktikerin für Psychotherapie und möchte in meinem Haus einen Raum mit angrenzendem WC als Praxis verwenden. Das Haus befindet sich in einem Mischgebiet und ist (Eckhaus) an zwei öffentlichen Straßen (Parkplätze für jeden nutzbar) gelegen. Bin ich verpflichtet eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu beantragen, obwohl ich als Heilpraktiker Psychotherapie kein Gewerbe anmelden muss, keine Umbaumaßnahmen erforderlich sind und nur 12,23 m² (Praxisraum und WC) bei gesamt 134,8 m² nicht mehr als Wohnraum genutzt werden würden?

Kann die Forderung nach einem Stellplatz im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung umgangen werden, mit Argumenten wie einer reinen Bestellpraxis, Anbindung an öffentlichen Straßen und keiner durch meinen Praxisbetrieb resultierenden Behinderung der übrigen Anwohner? Oder gibt es andere Möglichkeiten die Stellplatz-Forderung zu umgehen (neben der Zahlung einer horrenden Ablösesumme)?

Antwort

Die Begrifflichkeit von Gewerberäumen ist leider für die Freien Berufe oft missverständlich. Im Bereich des Baurechts verwendet man diesen Begriff, um Wohnräume von Räumen abzugrenzen, die für eine berufliche Tätigkeit verwendet werden, gleich ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit oder um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Ein Nutzungsänderungsantrag ist demgemäß zu stellen.

§ 50 Absatz 2 der Baden-Württembergischen Landesbauordnung gibt jedoch an:
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung.
Das ist nach Ihrer Beschreibung der Fall. Die geänderte Nutzung würde dann unter Verweis auf § 50 lediglich beim Bauamt gemeldet werden, mit der Beweisführung warum keine weiteren oder anderen Anforderungen als bisher notwendig sind.

Beachten Sie die notwendige Barrierefreiheit nach § 39 für Anlagen der Heilberufe.

Sollte § 50 auf Grund weiterer Anforderungen doch greifen, so besteht die Möglichkeit die Stellplätze selbst auf dem eigenen Grundstück zu schaffen.
Bei einer reinen Bestellpraxis sollten nicht mehr als 1-2 Stellplätze gerechtfertigt sein, siehe:
§ 37 Absatz 3:
(3) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufgenommen werden können...

Die Landesbauordnung in seiner aktuellsten Fassung ersehen Sie hier:
www.landesrecht-bw.de

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Juli 2016

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