Antwort
Die Veranstaltung selbst ist der Gemeindeverwaltung nicht zu melden, wenn Sie sich jedoch dafür entscheiden Waren zu verkaufen, ist es ratsam dies der Gemeindeverwaltung zu melden.
Die Gemeindeverwaltungen legen die Vorschriften unterschiedlich aus. Einige fordern dafür die Beantragung einer Reisegewerbekarte, andere wiederum sind der Ansicht, dass ein gelegentlicher Verkauf wie auf solch einer Veranstaltung nach §§ 55 a und b GewO reisegewerbekartenfrei ist.
Darüber hinaus ist es ratsam eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung für diesen Anlass abzuschließen sowie mit der privaten Yogaschule möglichst genau schriftlich die Raumnutzung festzuhalten.
In dem Zusammenhang sollte auch die Beschilderung in Bezug auf die Fluchtmöglichkeiten besprochen werden und welche maximale Anzahl an Besuchern in dem Rahmen möglich ist. Hier helfen die Berater der Haftpflichtversicherer im Regelfall gerne weiter.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
April 2017
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