Antwort
Die Zusendung von Werbe-E-Mails, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt wurde, stellt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar, die unzulässig ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 UWG wäre eine solche Zusendung nur zulässig, wenn
- Sie die E-Mail-Adresse des Kunden bereits im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben (d.h. es muss bereits zu einem Vertragsschluss zwischen Ihnen und dem Kunden gekommen sein),
- Sie die E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden (d.h. Sie dürfen die Adresse nicht weitergeben oder für andere als Ihre eigenen Angebote benutzen und es muss eine Ähnlichkeit im Hinblick auf die bereits zuvor verkauften Waren oder Dienstleistungen bestehen),
- der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nicht widersprochen hat und
- Sie den Kunden bei Erhebung der E-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hinweisen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen.
Da Sie neuen Interessenten Ihr Dienstleistungsangebot vorstellen möchten, werden Sie die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sodass sich die Zusendung von Werbe-E-Mails als unzulässig darstellt.
Viele Unternehmen versuchen solche Adressen über Gewinnspiele zu erlangen. Dieser Weg dürfte Ihnen nicht offen stehen. Was immer möglich ist, ist die Briefwerbung, die natürlich höhere Kosten verursacht.
Sofern Sie E-Mail-Werbung betreiben, besteht die Gefahr, dass Sie - auch von verschiedenen Adressaten - abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Die Abmahnkosten müssten Sie dann ebenfalls tragen.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
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Oktober 2016