Antwort
Für bestimmte Personenkreise selbständig Tätiger besteht kraft Gesetz eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu gehören auch Selbständige, die eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Ob eine Tätigkeit die Voraussetzungen dafür erfüllt, entscheidet die Künstlersozialkasse (KSK) nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Stellt die KSK die Versicherungspflicht fest, gibt es keine Wahlmöglichkeit dahingehend, ob Sie sich selbst (ohne Unterstützung durch die KSK) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern oder gänzlich von einer Beitragszahlung absehen.
Die Versicherungspflicht würde nur dann nicht eintreten, wenn Sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigen.
Sofern die KSK eine Versicherungspflicht verneint, wäre noch zu prüfen, ob nach einer anderen Vorschrift als Selbständiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies wäre z.B. grundsätzlich der Fall, wenn Sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind. In diesem Fall käme auch eine zeitlich befristete Befreiung für Existenzgründer in Betracht. Weitere Informationen dazu finden Sie dieser Broschüre.
Aber auch wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetz nicht besteht, sollten Sie als Selbständiger auch eine Versicherung (freiwillig oder selbst gewählte Pflichtversicherung) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht ziehen. Auch hierzu finden Sie Informationen in der o.g. Broschüre. In diesem Fall sollten Sie ein kostenloses Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, damit man Ihnen alle entscheidungsrelevanten Aspekte erläutern kann. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2019
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