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Rentenbezug mit Grundsicherung plus Kleingewerbe: Abrechnung für Sozialamt?

Frage

Ich bin Rentnerin z.Zt. mit Grundsicherung. Nun mache ich seit 2018 bei meinem Vermieter die Gartenpflege und muss mich anmelden für die Betreibung eines Kleingewerbes. Dabei will ich die Möglichkeit der Einnahme-Überschussrechnung nutzen. Muss ich dem Sozialamt für diese kleine Tätigkeit jeden Monat eine Abrechnung machen oder erst am Schluss des Jahres den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes einreichen? Was bedeutet Kleinunternehmerregelung?

Antwort

Zur Grundsicherung bzw. zur Einkommensanrechnung können wir Ihnen lediglich allgemeine Informationen geben:

Erhalten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) so werden Einkünfte im Regelfall angerechnet. Ausgenommen sind unter anderem Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII selbst oder beispielsweise auch Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Von dem Einkommen ist nach den gesetzlichen Grundlagen folgendes abzusetzen:

  • auf das Einkommen zu entrichtete Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
  • geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes
  • und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (mtl. 424 Euro).

Für eine individuelle Beratung sollten Sie sich an den örtlichen Träger der Grundsicherung wenden.

Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 17.500 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr darauf nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen werden. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Kleinunternehmerregelung.

Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juli 2019

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