Antwort
Zum Thema „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“:
Die wirtschaftliche Bedeutung einer selbständigen Tätigkeit ist durch die Heranziehung des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV zu bestimmen. Maßgeblich ist danach der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelt wird.
Vom zeitlichen Umfang her ist eine Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird.
Zum Thema „Berücksichtigung aller Einnahmen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen“:
Alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können ohne Rücksicht auf die steuerliche Bewertung, gelten als Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dazu gehören neben Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit auch private Einnahmen (z.B. aus Vermietung, Verpachtung, Zinseinnahmen).
Weiterführende Informationen können Sie auch am Beratungstelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 erhalten.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
September 2019