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Erneute selbständige Tätigkeit: freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Frage

Kann sich ein Selbständiger mit einer neuen Tätigkeit erneut in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung versichern? Der Selbständige hatte sich schon einmal in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung versichert und diese auch aufgrund Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen. Nun möchte der Selbständige nach dem letzten ALG I Bezug erneut eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, jedoch eine andere Tätigkeit als zum Zeitpunkt der ersten freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Ist also eine erneute freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung möglich?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige) ist in § 28a SGB III.

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Selbständige begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben.

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
    Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.

Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag für Selbständige ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag für Selbständige war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit bereits zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Der Ausschlusstatbestand greift allerdings nicht, wenn der Arbeitslosengeldbezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung".

Zur abschließenden Klärung Ihrer Frage wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
August 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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