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Selbständiger Unternehmer: ALG aus vorheriger Angestelltentätigkeit beziehen?

Frage

Ich bin seit dem 01.06.2017 selbständig als Teilezulieferer für die Gießereitechnik. Nach erfolgreichem Start laufen nun die Geschäfte mit der Autoindustrie aus verschiedenen Gründen nicht mehr gut. Ich habe vor meiner Selbständigkeit 40 Jahre als Angestellter Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Habe ich nun Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn meine Firma nicht weiterlaufen sollte?

Antwort

Arbeitslosengeld können Sie erhalten, wenn Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Haben Sie als Selbständiger nicht freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, so erfüllen Sie nach Ihren Angaben nicht die Anwartschaftszeit. Insofern besteht kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld, unabhängig davon, wie lange Sie insgesamt in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Sie können Ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld verbindlich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit prüfen lassen. Besteht kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld, so können Sie Arbeitslosengeld II (seit januar 2024 Bürgergeld) beim Jobcenter beantragen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie sich telefonisch an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
August 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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