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Kündigung und Start der Selbständigkeit während Elternzeit: Elterngeld?

Frage

Ich plane ab Januar 2015 eine Selbständigkeit. Ziemlich sicher werde ich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit sein (als Angestellte) und werde dann bei meinem Arbeitgeber kündigen und erst nach der Kündigung die Selbständigkeit beginnen. Die Selbständigkeit werde ich mit einer weiteren Person beginnen - sie wird Vollzeit arbeiten, ich nur wenige Stunden (zehn Stunden pro Woche) solange ich noch in Elternzeit bin. Bekomme ich dann weiterhin Elterngeld? So wie ich das bisher recherchiert habe, wird das Elterngeld ja aus den Einkünften der letzten zwölf Monate berechnet, also aus dem Gehalt meines jetzigen Arbeitgebers. Muss ich für die zehn Stunden selbständige Tätigkeit während der Elternzeit auch Sozialabgaben etc. zahlen?

Antwort

Für Fragen zur Berechnung des Elterngeldes wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Sie erreichen dieses unter der Tel.-Nr. 030 201 791 30 oder im Internet unter www.bmfsfj.de/Service (www). Zudem sollten Sie bedenken, dass durch die Kündigung Ihre Elternzeit endet.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Diese wird anhand der monatlichen Einnahmen und der Art des Unternehmens prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Möchten Sie nach Ende der Elternzeit die beitragsfreie Familienversicherung nutzen, so sollte Sie die monatliche Einkommensgrenze beachten. Diese beträgt beispielsweise 385 Euro für das Jahr 2013. Bei weiteren Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie die Möglichkeit sich das das Bürgertelefon des Bundesministerium für Gesundheit zu wenden.
Bürgertelefon: 030 - 340 60 66 01

Für bestimmte Berufsgruppen gilt auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800-1000 48 000 erreichen.

Selbständige, die mindestens 15 Stunden in der Woche die selbständige Tätigkeit ausüben, können sich unter bestimmten Bedingungen in der Arbeitslosenversicherung als Selbständige absichern. Sie sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (ohne das Sie Beiträge zahlen müssen), wenn Sie Ihr Kind erziehen in den ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes, wenn Sie unmittelbar davor versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dieses könnte ja nach Ihren Angaben der Fall sein. Für Fragen zur Arbeitslosenversicherung können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle:
Ines Zemke
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
November 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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