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Elternzeit: Minijob plus selbständige Tätigkeit?

Frage

Ich bin zurzeit in Elternzeit und habe um die Verlängerung meiner Elternzeit von einem Jahr auf zwei Jahre schriftlich angefragt. Ich habe schon seit drei Jahren neben meinem Job bei meinem Hauptarbeitgeber einen Nebenjob auf 450 Euro-Basis. Ich möchte jetzt in der Elternzeit neben meinem 450 Euro-Job noch zusätzlich die Geschäftsführung für die von meinen Freunden gegründete GmbH übernehmen. Ich würde ca. 5 - 6 Std. die Woche arbeiten. Darf ich in der Elternzeit zwei Jobs haben? Eine auf 450 Euro-Basis und die andere als Geschäftsführerin? Da ich wenige Stunden in der Woche arbeiten muss, wird es wohl auch auf 450 Euro-Basis sein. Darf mein Hauptarbeitgeber dies ablehnen? Innerhalb von wie vielen Wochen muss mir mein Hauptarbeitgeber nun Bescheid geben?

Antwort

Die Elternzeit muss gemäß § 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Mit diesem Verlangen ist gleichzeitig verbindlich zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Erklären Sie zunächst nur für ein Jahr Elternzeit, folgt daraus, dass im darauffolgenden Jahr auf die Elternzeit verzichtet wird. Eine Verlängerung in diesem Zeitraum bedarf dann der Zustimmung des Arbeitgebers.

Für weitere detaillierte Informationen diesbezüglich empfehlen wir Ihnen das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu kontaktieren, welches Sie montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter der Rufnummer 030 201 791 30 erreichen können.

Grundsätzlich können Sie während der Elternzeit mehreren Beschäftigungen nachgehen. Bitte beachten Sie dabei Folgendes: Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Sie haben die Möglichkeit, mit Zustimmung der Arbeitgeberseite während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden selbständig tätig zu sein oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu werden.

Die Zustimmung zur Nebenbeschäftigung kann der Arbeitgeber nicht willkürlich verweigern, sondern nur wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit der Hauptbeschäftigung in Konflikt steht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Gewerbe mit der unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers im Wettbewerb steht und dementsprechend gegen das Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB verstößt.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich für eine individuelle telefonische Beratung an das Bürgertelefon zum Arbeitsrecht des BMAS unter der Telefonnummer 030 221 911 004 wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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