Antwort
Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung beim eigenen Arbeitgeber von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Möglichkeit, mit Zustimmung der Arbeitgeberseite während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden selbständig tätig zu sein oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu werden.
Zur Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenkasse während der Elternzeit gilt Folgendes:
Wenn Sie während der Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei waren, bezieht sich diese Beitragsfreiheit nur auf das staatliche Elterngeld. Erzielen Sie zusätzlich ein Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, müssen gegebenenfalls Beiträge entrichtet werden. Für weitere Informationen möchten wir Sie bitten, sich an Ihre Krankenkasse zu wenden. Denn für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Januar 2020