Antwort
Zur Beitragsfreiheit von Personen während der Zeit des Bezugs von Elterngeld, beziehungsweise der Inanspruchnahme von Elternzeit möchten wir Folgendes ausführen.
Gemäß § 192 Absatz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus (§ 224 SGB V).
Die Elternzeit ist in ihrer rechtlichen Ausgestaltung auf die besondere Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugeschnitten. Ziel der Elternzeit ist, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine befristete Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu ermöglichen, um sich in dieser Zeit stärker der Kindererziehung widmen zu können. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen und es gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht nach dem Ablauf der Elternzeit ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und sie sind gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.
Wird während der Elternzeit jedoch eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen oder eine selbständige Tätigkeit, endet die Beitragsfreiheit und das erzielte Arbeitsentgelt und in der Regel auch das Arbeitseinkommen wird beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Anwendung des Krankenversicherungsrechts im Einzelfall ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse. Entscheidungen der Krankenkasse können von der zuständigen Aufsichtsbehörde – die Aufsichtsbehörde und deren Anschrift können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen – oder von den Sozialgerichten überprüft werden.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Stand:
Mai 2020