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Tätigkeit als Tagesmutter während Elternzeit: beitragsbefreit?

Frage

Ich bin momentan in Elternzeit, bin angestellt als Erzieherin in einer städtischen Kindertageseinrichtung und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. In dieser Elternzeit bin ich selbständig und nicht gewerblich zuhause in meinen eigenen Räumlichkeiten als Tagesmutter tätig. Mein Arbeitgeber hat dieser Tätigkeit (bis zu 30 Stunden) zugestimmt. Ich erhalte eine laufende Geldleistung vom Landratsamt. Mein Gewinn betrug 462 Euro. Die Krankenkasse möchte einen Beitrag in Höhe von 188 Euro monatlich. Auf Ihrer Internetseite habe ich gelesen, dass ich als Tagesmutter in Elternzeit aber beitragsfrei sein müsste.

Antwort

Zur Beitragsfreiheit von Personen während der Zeit des Bezugs von Elterngeld, beziehungsweise der Inanspruchnahme von Elternzeit möchten wir Folgendes ausführen.

Gemäß § 192 Absatz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus (§ 224 SGB V).

Die Elternzeit ist in ihrer rechtlichen Ausgestaltung auf die besondere Situation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugeschnitten. Ziel der Elternzeit ist, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine befristete Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu ermöglichen, um sich in dieser Zeit stärker der Kindererziehung widmen zu können. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen und es gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht nach dem Ablauf der Elternzeit ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und sie sind gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Wird während der Elternzeit jedoch eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen oder eine selbständige Tätigkeit, endet die Beitragsfreiheit und das erzielte Arbeitsentgelt und in der Regel auch das Arbeitseinkommen wird beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Anwendung des Krankenversicherungsrechts im Einzelfall ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse. Entscheidungen der Krankenkasse können von der zuständigen Aufsichtsbehörde – die Aufsichtsbehörde und deren Anschrift können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen – oder von den Sozialgerichten überprüft werden.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)

Stand:
Mai 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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