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Teilzeittätigkeit während Elternzeit plus Selbständigkeit?

Frage

Ich arbeite bei meinem Arbeitgeber 28 Wochenstunden in Teilzeit in Elternzeit. Ich würde gerne eine selbständige Nebentätigkeit beginnen, möchte aber den Elternzeitstatus nicht verlieren. Wie viel kann ich denn noch nebenbei arbeiten?

Antwort

In der Elternzeit darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Die gesetzliche Grundlage habe ich nachfolgend eingefügt.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Bei weiteren Fragen zur Elternzeit können Sie das Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nutzen: 030 20179130.

Quelle: Birgit Schmidt
Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2016

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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