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Ausbildung plus Selbständigkeit: Familienversicherung?

Frage

Es geht um die Familienversicherung: Vater und Mutter sind beide berufstätig, der Sohn ist gerade mit der Schule fertig und in einer ersten Ausbildung vor dem kommenden Studium. Nun ist der Sohn seit Kindesalter außerordentlich interessiert und fähig in der Kreativbranche und freiberuflich tätig. Er ist bislang (als Schüler) familienversichert, erzielte nun aber wenige Male ungeplant und unregelmäßig hohe Einnahmen. Bleibt der Sohn in der Familienversicherung, auch wenn er keinen Minijob unter 450 Euro/Monat hat, weil er unter 23 Jahre alt ist? Oder muss er nun wechseln, obwohl unklar ist, ob das so bleibt? Um sich abzusichern, überlegt der Sohn sich nun der Gründung einer GbR mit älteren Personen anzuschließen, um etwas mehr Kontinuität und Absicherung zu bekommen - er möchte schließlich seine Ausbildung schaffen, und seine nebenberuflichen Erfahrungen weitermachen. Wenn er Gesellschafter der GbR wird, kann er dann familienversichert bleiben?

Antwort

Kinder von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2019: 445 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Auch bei einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

Als Gesellschafter einer GbR kann man als hauptberuflich oder nebenberuflich Tätiger durch die Krankenkasse eingestuft werden. Entscheidend sind die aufgewendeten Stunden und die Höhe des Einkommens. Nähere Informationen dazu finden Sie in einem Rundschreiben der GKV-Spitzenverbandes vom 20. März 2019.

Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Daher sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, um den Versicherungsstatus Ihres Sohnes prüfen zu lassen.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Juli 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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