Antwort
Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2019: 445 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn die Angehörigen anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (§10 SGB V).
Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1) Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist dies das Bundesversicherungsamt; ansonsten das jeweilige Sozialministerium des Bundeslandes, das auch die Aufsicht über die Gesundheitsversorgung im jeweiligen Bundesland innehat. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, können Sie die zuständige Aufsichtsbehörde bei Ihrer Krankenkasse erfragen.
2) Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie in Widerspruch gehen und gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht erheben.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Mai 2019