Antwort
Die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der eigenen Beitragspflicht eines Versicherten dar. Um die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, ist der Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung aber bestimmten Beschränkungen unterworfen.
Kinder von Eltern, die nicht beide gesetzlich krankenversichert sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Familienversicherung in der GKV ausgeschlossen. Gemäß § 10 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Kinder dann nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Demnach kommt die Ausschlussregelung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind. Gleichgestellt sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. § 33b Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I).
Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung setzt zum einen voraus, dass das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteils die JAE-Grenze überschreitet, er somit nicht mehr dem in der GKV versicherungspflichtigen Personenkreis angehört und sich gegen eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV entschieden hat. Zum anderen muss das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteils regelmäßig höher sein als das Einkommen des gesetzlich Versicherten.
Für eine individuelle Beurteilung Ihres Einkommens sollten Sie sich direkt an die gesetzliche Krankenversicherung Ihrer Frau wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Februar 2019