Antwort
Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2019: 445 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich.
Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Bedeutet, Sie müssen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich machen, dass Sie die selbständige Tätigkeit aufgegeben haben oder auf den Nebenerwerb runtergefahren haben.
Die Prüfung, ob eine Tätigkeit tatsächlich im Nebenerwerb ausgeführt wird, obliegt der Einzelfallprüfung der jeweiligen Krankenkasse. Hierbei spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle (zeitlicher Aufwand, die Rechtsform, Angestellte, Einnahmen ...). Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Prüfung der Möglichkeit einer Familienversicherung an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Die Elternzeit als Begrifflichkeit selbst bezieht sich auf Personen, die zu Beginn der Mutterschutzfristen beziehungsweise der Elternzeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind Sie zuvor selbständig tätig, befinden Sie sich in einer Erziehungszeit.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Juni 2019
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