Antwort
Die Familienversicherung kennt für selbständige Tätigkeiten eine klare Einkommensgrenze. Aufgrund von Rechengrößen der Sozialversicherung betrug für das Jahr 2016 diese Grenze 415 Euro im Monat. Für das Jahr 2017 beträgt diese Grenze 425 Euro monatlich.
Die GKV sieht für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge können aber nicht kostendeckend sein; der Versicherungsschutz muss in solchen Fällen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen werden. Auch freiwillig Versicherte haben für den umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber deshalb die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben (vgl. § 240 Absatz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).
Besteht eine selbständige Tätigkeit, so fordert die gesetzliche Krankenversicherung in regelmäßigen Abständen einen aktuellen Einkommensteuerbescheid ein. Anhand dieser Unterlagen kann sie zum einen prüfen, ob die angenommen Grundlagen zur Beitragsberechnung erreicht wurden oder gar mehr Einkommen erwirtschaftet wurde. Sind Mehreinnahmen da, errechnet die gesetzliche Krankenversicherung rückwirkend einen höheren Beitrag.
Neben dieser Grundlage gibt es zur Einstufung der Beiträge Mindestbemessungsgrundlagen. Kommt eine gesetzliche Krankenversicherung nach den vorliegenden Fakten zu der Annahme, dass eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, so kann sie per Gesetz eine Beitragsbemessung von 2.178,75 Euro für das Jahr 2016 (für das Jahr 2.231,25 für das Jahr 2017) zur Errechnung des Beitrages heranziehen. Sichern Sie sich ohne Anspruch auf Krankengeld ab, liegt der Beitragssatz bei 14 %. Hinzu kommen der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 - 340 60 66 01 (Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18: Uhr und am Freitag bis 12:00 Uhr) wenden. Für eine individuelle Berechnung wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
November 2017
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