Antwort
Soweit Personen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit einen Arbeitnehmer regelmäßig mehr als geringfügig beschäftigen, wird nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Dann wäre die Familienversicherung ausgeschlossen.
Für eine rechtsverbindliche Prüfung des Einzelfalls können Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse wenden, bei der Sie familienversichert sind.
Weitere allgemeine Informationen zum Begriff der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit finden Sie in einem Rundschreiben des GKV- Spitzenverbandes vom 20. März 2019.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
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Juli 2019