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Monatliche Einkommensgrenze überschritten: in Familienversicherung bleiben?

Frage

Kann ich in der Familienversicherung verbleiben, wenn ich zwar für z.B. drei Monate ein höheres Einkommen durch selbständige Tätigkeit als 445 Euro (bzw. in 2020 455 Euro) habe, laut zu versteuerndem Einkommen von der jährlichen Einkommensteuererklärung aber unter dem Jahresdurchschnitt liege (also 445 Euro multipliziert mit zwölf Monaten)? Bzw. ab wann muss die Krankenkasse informiert werden? Leider konnte mir der Ansprechpartner meiner Krankenkasse keine allgemeingültige Aussage machen.

Antwort

Da eine Rechtsberatung für den Einzelfall durch uns nicht möglich ist, möchte ich Ihnen allgemeine Auskünfte zum Thema des Gesamteinkommens in der Familienversicherung geben.

Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2019: 445 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das geltende Recht eigenverantwortlich an. Bitte lesen Sie dazu die grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Gesamteinkommen.

Die Krankenkassen sind kraft gesetzlicher Regelung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I) zur Aufklärung, Beratung und Auskunft der Bürger verpflichtet. Ist die Geschäftsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse vor Ort im Einzelfall hierzu nicht in der Lage, ist es ihre Aufgabe, eine Klärung durch Rückfragen innerhalb der Krankenkasse oder innerhalb des Verbandes, dem diese Krankenkasse angehört, herbeizuführen.

Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Dezember 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
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