Antwort
Eine Familienversicherung ist möglich, wenn der Familienangehörige (Ihr Mann) nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig monatlich (in 2017) 425 Euro bzw. bei geringfügig Beschäftigten 450 Euro nicht übersteigt.
Für UG-Geschäftsführer gilt immer dann keine Sozialversicherungspflicht, wenn sie gleichzeitig auch als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt sind, was im von Ihnen beschriebenen Fall so wäre. Bei dieser Konstellation besteht Sozialversicherungspflicht für UG-Geschäftsführer in der Regel nur, wenn sie aufgrund ihrer geringen Beteiligung am Unternehmen in ihrem Beschäftigungsverhältnis als abhängig einzustufen sind.
Da die Einstufung für Gesellschafter-Geschäftsführer sehr komplex ist, wird in diesen Fällen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, sobald das Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. In dem Verfahren wird verbindlich unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ermittelt, ob für den beteiligten UG-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Daher möchte ich Sie gerne an Ihre Krankenversicherung verweisen, da dort die entsprechenden Daten vorliegen, um Sie umfassend und detailliert beraten zu können.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
März 2017
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