Navigation

Kleinunternehmen in Deutschland – tätig im Ausland: Krankenversicherung?

Frage

Ich lebe seit Anbeginn meiner Berufstätigkeit im Ausland, war bisher daher nicht in Deutschland krankenversichert und habe auch keine Steuererklärung in Deutschland machen müssen. Wenn ich nun ortsunabhängig arbeiten möchte, in Deutschland gemeldet wäre und ein Kleinunternehmen anmelden würde, könnte ich dann weiterhin bei meiner internationalen Krankenversicherung versichert bleiben?

Antwort

Seit dem Jahr 2009 gilt für alle Einwohner der Bundesrepublik Deutschland eine Pflicht zur Versicherung. Das heißt, wohnen Sie in Deutschland, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich entweder in der Privaten Krankenversicherung oder in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.

Bitte erlauben Sie uns in dem Zusammenhang den Hinweis, dass wir nicht abschließend beurteilen können, ob Sie in der Privaten Krankenversicherung oder der Gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern sind. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung. Um eine solche treffen zu können, fehlt uns die Kenntnis des gesamten Sachverhalts.

Dennoch möchten wir - für den Fall, dass Sie verpflichtet sind, sich in der Privaten Krankenversicherung zu versichern - auf folgendes hinweisen:

Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich in einem gewissen Umfang bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen gegen Krankheitskosten zu versichern.

Grundsätzlich kann auch ein Vertrag bei einem Versicherer aus einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU / EWR) geeignet sein, diese gesetzliche Versicherungspflicht zu erfüllen. Dies scheitert nicht bereits daran, dass es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen handeln muss. Denn nach der Europäischen Dritten Richtlinie Schadenversicherung sind Versicherer, die in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind, grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft zugelassen. Sollte Ihre bisherige Krankenversicherung Cigna in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sein, stünde sie mithin diesbezüglich einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen gleich.

Die in § 193 Abs. 3 VVG implementierte Pflicht zu Versicherung können Sie mit einer Krankenversicherung bei der Cigna jedoch nur dann erfüllen, wenn diese folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt:

  • Ihre Versicherung muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen.
  • Gleichzeitig muss der für die tariflich vorgesehenen Leistungen vereinbarte Selbstbehalt auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sein.
  • Der Versicherungsschutz darf nicht auf die Behandlung bestimmter Krankheiten beschränkt sein oder medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen bestimmter Krankheiten ausschließen oder grundsätzlich einschränken.
  • Nach Vertragsschluss auftretende Krankheiten müssen in den Krankenversicherungsschutz einbezogen sein.
  • Da eine Krankenversicherung, mit der die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt wird, als substitutive Krankenversicherung anzusehen ist, muss diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. Das heißt, sie muss insbesondere Alterungsrückstellungen bilden und ein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens ausschließen.
  • Ihr Vertrag muss die Geltung des deutschen Rechts vorsehen.

Ob Ihre bisherige Versicherung diesen Anforderungen genügt, können wir nicht einschätzen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Versicherungsbedingungen daraufhin zu überprüfen oder die konkreten Einzelumstände durch einen Versicherungsvermittler Ihres Vertrauens prüfen zu lassen.

Quelle: Tina Paas
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Oktober 2018

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben