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Einkommensrückgang durch Corona: Anpassung der KV-Beiträge?

Frage

Ich habe bis März 2020 ein hohes Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Darauf habe ich in der gesetzlichen KV (freiwillig versichert) den Höchstsatz bezahlt. Ab April sind meine Einkünfte wegen Corona so weit eingebrochen, dass ich nur noch den Mindestbeitrag bezahlen kann/muss. In der Gesamtjahresbetrachtung wird jedoch das Einkommen aufgrund der ersten drei guten Monate deutlich über dem Mindestbeitrag liegen. Kann hier die Krankenkasse den Beitrag auf die jeweiligen monatlichen Einkünfte abstellen? Sonst muss ich mit erheblichen Nachzahlungen rechnen, die ich nicht leisten kann nach derzeitiger Lage.

Antwort

Zum 1. Januar 2018 wurde für freiwillig versicherte Selbständige ein neues Beitragsverfahrenssystem eingeführt: Durch die Gesetzesänderung ist für freiwillig Versicherte ein System der Einkommensfeststellung geschaffen worden, das eine auf das Steuerjahr bezogene rückwirkenden Anpassung der Beiträge ermöglicht: Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und bestimmte andere beitragspflichtige Einnahmen, wie Vermietung und Verpachtung, zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, wird der endgültige Beitrag für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Somit erfolgt die Beitragserhebung nach der bisher auch schon im Steuerrecht praktizierten Verfahren. Es werden nur Beiträge auf das tatsächlich erzielte Einkommen gezahlt. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge werden nacherhoben. Die Beitragsfestsetzung erfolgt unverändert unter Beachtung der geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen und der Beitragsbemessungsgrenze.

Siehe dazu die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.

Für Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung, bitte ich Sie, sich unmittelbar an Ihre Krankenkasse zu wenden, die nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet ist. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und Unterlagen und trifft die erforderlichen Entscheidungen.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)

Stand:
August 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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