Antwort
Die Beitragsbemessung erfolgt bei Selbständigen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 240 im SGB V. Für freiwillig Versicherte, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.061,67 Euro (2020) vorgeschrieben. Dies gilt nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz seit 1. Januar 2019 einheitlich für alle freiwillig versicherten Selbständigen (vgl. § 240 Absatz 4 SGB V). Unterschreiten die Einkünfte des Versicherten die Mindestbemessungsgrundlage berechnet sich der Krankenkassenbeitrag auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage. So ergibt sich ab 2020 ein durchschnittlicher Mindestbeitrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV in Höhe von ca. 166 Euro im Monat. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro) beitragspflichtig.
Falls Sie weitere Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, bitte ich Sie, sich unmittelbar an Ihre Krankenkasse zu wenden, die nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet ist. Allein Ihre Kasse ist in der Lage, Ihnen eine verbindliche Auskunft zu geben, denn sie verfügt über die notwendigen Informationen und Unterlagen und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Stand:
März 2020