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Unternehmer bilanziert: Beitragshöhe für freiwillig Versicherten?

Frage

Wie berechnet sich der Beitrag für einen freiwillig Versicherten in der Krankenkasse, wenn er bilanziert? Wird hier der Gewinn resultierend aus der Bilanz oder seine tatsächlichen Gewinnentnahmen veranschlagt?

Antwort

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. § 240 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 3 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands).

Arbeitseinkommen nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Freiwillige Mitglieder zahlen ggf. auch Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Zur Prüfung Ihres persönlichen Sachverhalts bitte ich Sie, sich unmittelbar an Ihre Krankenkasse zu wenden, die nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet ist.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Dezember 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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