Antwort
Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds mit geringem oder keinem eigenen Einkommen wird auch durch die Einnahmen des privat versicherten Ehegatten bestimmt.
Entsprechendes hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen entschieden (zum Beispiel Urteil vom 26. März 1996 - Aktenzeichen: 12 RK 8/94). Danach ist bei kinderlosen Ehepaaren dem freiwilligen Mitglied ohne eigenes Einkommen die Hälfte des Bruttoeinkommens des privat versicherten Ehegatten als beitragspflichtige Einnahmen zuzurechnen, weil insoweit dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Bei Ehepaaren mit Kindern ist das Bruttogehalt des Ehegatten je Kind gegebenenfalls um einen Freibetrag zu kürzen.
Die gesetzlichen Krankenkassen wenden diese durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigte Verfahrensweise der Beitragseinstufung nach dem „hälftigen Ehegatteneinkommen“ bei der Beitragsbemessung aller freiwilligen Mitglieder an. Entsprechende Regelungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vorgesehen.
Verfahrenstechnisch werden danach zunächst etwaige Freibeträge für Kinder von den Einnahmen des privat versicherten Ehegatten abgezogen. Für die Beitragsbemessung werden die eigenen Einnahmen des Mitglieds, z.B. aus selbständiger Tätigkeit und die Einnahmen des Ehegatten addiert. Beitragsrechtlich berücksichtigt wird dann die Hälfte dieser Summe, maximal bis zur Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2019: 2.268,75 Euro). Erst wenn Ihre eigenen Einnahmen den Betrag von monatlich 2.268,50 Euro übersteigen würden, bliebe das Einkommen Ihres privat versicherten Ehemannes unberücksichtigt.
Ebenso bleibt das Einkommen des privat versicherten Ehemannes außer Betracht, wenn Sie eigenständig pflichtversichert (z.B. als Arbeitnehmerin) sind und im Nebenerwerb selbständig tätig wären.
Nähere Informationen können Sie bei Ihrer Krankenkasse erhalten.
Alternativ zur freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre eine private Krankenversicherung (PKV) bei hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit möglich. Dann wäre die Einnahmesituation nicht Beitragsgrundlage. Die Beiträge in der PKV bemessen sich u.a. nach dem gewählten Tarif, dem Lebensalter und ggf. Risikofaktoren.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
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November 2019