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Freiwilliges GKV-Mitglied: Einkommensteuererklärung über Haushaltseinkünfte?

Frage

Mein Mann ist mit einem kleinen Einzelhandel (mit niedrigen Erträgen) selbständig und freiwillig GKV-versichert. Ich bin in der Industrie angestellt und privat krankenversichert. Die GKV meines Mannes fordert nun die Einkommensteuererklärung über unsere Haushaltseinkünfte ab, um den Beitrag für meinen Mann neu berechnen zu können. Dies sei laut GKV nur so, wenn der Ehepartner des Selbständigen nicht gesetzlich krankenversichert ist. Diese Situation (Ehepartner des Selbständigen in der PKV) dürfte kein Einzelfall sein, die Berücksichtigung eines Haushaltseinkommens bei verheirateten Selbständigen wird aber nirgendwo deutlich thematisiert - ist das berechtigt von der GKV? Und gilt auch in dieser Situation, dass maximal die Beitragsbemessungsgrenze für den GKV-Beitrag herangezogen wird (also 2.268,75 Euro aktuell), oder 50% vom gesamten Haushaltseinkommen, oder welche andere Grundlage gibt es? Danke für eine Information zur Sachlage.

Antwort

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge können aber nicht kostendeckend sein; der Versicherungsschutz muss in solchen Fällen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für freiwillige Mitglieder, die für ihren umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu entrichten haben.

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds mit geringem oder keinem eigenen Einkommen wird auch durch die Einnahmen des privat versicherten Ehegatten bestimmt.

Entsprechendes hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen entschieden (zum Beispiel Urteil vom 26. März 1996 - Aktenzeichen: 12 RK 8/94). Danach ist bei kinderlosen Ehepaaren dem freiwilligen Mitglied ohne eigenes Einkommen die Hälfte des Bruttoeinkommens des privat versicherten Ehegatten als beitragspflichtige Einnahmen zuzurechnen, weil insoweit dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Bei Ehepaaren mit Kindern ist das Bruttogehalt des Ehegatten je Kind gegebenenfalls um einen Freibetrag zu kürzen.

Die gesetzlichen Krankenkassen wenden diese durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigte Verfahrensweise der Beitragseinstufung nach dem „hälftigen Ehegatteneinkommen“ bei der Beitragsbemessung aller freiwilligen Mitglieder an. Entsprechende Regelungen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ vorgesehen.

Verfahrenstechnisch werden danach zunächst etwaige Freibeträge für Kinder von den Einnahmen des privat versicherten Ehegatten abgezogen. Für die Beitragsbemessung werden die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten addiert. Beitragsrechtlich berücksichtigt wird dann die Hälfte dieser Summe, maximal bis zur Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2019: 2.268,75 Euro).

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
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Juni 2019

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