Frage
Ich war bis zum 30.09. in einem festen Anstellungsverhältnis mit üblichen Sozialabgaben. Seit dem 01.10. bin ich zu 100 % geschäftsführender Gesellschafter meiner eigenen GmbH. Wie kann ich mich freiwillig versichern?
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Ich war bis zum 30.09. in einem festen Anstellungsverhältnis mit üblichen Sozialabgaben. Seit dem 01.10. bin ich zu 100 % geschäftsführender Gesellschafter meiner eigenen GmbH. Wie kann ich mich freiwillig versichern?
Sobald Sie hauptberuflich selbständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie die Möglichkeit, eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortzuführen oder sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzusichern. Über die Höhe der Beiträge sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse verständigen. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 606 601 wenden.
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (Arbeitslosenversicherung für Selbständige) ist im § 28a SGB III geregelt. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Eine spätere Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) möglich, wenn keine Versicherungspflicht (§ 2 SGB VI) vorliegt. Für die spätere Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Möchten Sie in diesem Jahr freiwillige Beiträge zahlen, ergeben sich aus dem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent als Mindestbeitrag monatlich 83,70 Euro, als Höchstbeitrag monatlich 1.246,20 Euro. Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund veröffentlicht auf ihrer Internetseite weiterführende Informationen. Dort finden Sie auch Kontaktmöglichkeiten zu Beratungsstellen vor Ort, wenn Sie diese nutzen möchten.
Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartnerin ist.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2019