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GmbH gründen: Krankenversicherungspflicht?

Frage

Wir möchten zu zweit zu gleichen Teilen als Inhaber und Geschäftsführer eine GmbH gründen und fragen, ob eine Krankenversicherungspflicht besteht. Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführenden Gesellschaftern besteht bei einer bestimmten Konstellation nicht. Einerseits besteht Krankenversicherungspflicht bei Gründern. Wie sieht es denn hier nun aus? Daneben sind beide noch in Teilzeit beschäftigt, um in der Anfangszeit der Gründung den Lebensunterhalt abzusichern.

Antwort

Bei einem regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland besteht unabhängig vom Status (zum Beispiel selbständig, Student, Hausfrau bzw. Hausmann, Arbeitnehmer) eine Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wird neben einer selbständigen Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, so prüft die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall, welche der beiden Tätigkeiten den Vorrang hat. Neben dem zeitlichen Rahmen sowie den Einnahmen, der Frage nach Angestellten, spielt auch die Rechtform und die eigene Aufgabe im Unternehmen eine Rolle.

Im Rundschreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung heißt es zum Stichwort Geschäftsführer einer GmbH wie folgt: „Organwalter juristischer Personen (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH), die neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren Beziehung zur juristischen Person stehen und dabei Tätigkeiten ausüben, die nicht allein dem körperschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind oder Aufgaben wahrnehmen, die hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nach über das hinausgehen, was Satzung, Vertrag, Beschlüsse und allgemeine Übung an Arbeitsverpflichtungen festlegen, oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, üben grundsätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus; bei persönlicher Abhängigkeit dürfte eine abhängige Beschäftigung in Betracht kommen (vgl. Urteil des BSG vom 4. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, USK 2009-62). Die Beurteilung ist nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.“
Quelle: GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit

Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Prüfung des Versicherungsstatus an die entsprechende gesetzliche Krankenversicherung. Sie allein trifft eine verbindliche Entscheidung.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Juli 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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