Antwort
Einleitend weise ich darauf hin, dass eine verbindliche Entscheidung über Ihre Beitragseinstufung nur durch Ihre Krankenkasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse getroffen werden kann.
Laut Sozialgesetzbuch V zahlen versicherungspflichtige Rentner neben dem Zahlbetrag der Rente auch für andere Einnahmen einen Krankenkassenbeitrag. Beiträge aus Arbeitseinkommen (und Versorgungsbezügen) sind jedoch nach § 226 Absatz 2 SGB V nur zu entrichten, wenn das Arbeitseinkommen ggf. in Summe mit den Versorgungsbezügen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreitet. Diese Beitragsfreigrenze beläuft sich im Jahr 2019 auf monatlich 155,75 Euro.
Überschreitet das Arbeitseinkommen ggf. zuzüglich der Versorgungsbezüge den vorgenannten Grenzwert, ist es sachgerecht, von den Versicherten einen solidarischen Beitrag zur GKV einzufordern, denn die Beitragsbemessung hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientieren. Diese gesetzliche Regelung gilt für versicherungspflichtige Rentner. Wenn Sie als Rentner freiwillig versichert sind, zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB V.
Nachfolgend ein Auszug aus dem SGB V:
§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner SGB V
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Weiterhin gilt der § 226 SGB V:
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- a) Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist dies das Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, www.bundesversicherungsamt.de; ansonsten das jeweilige Sozialministerium des Bundeslandes, das auch die Aufsicht über die Gesundheitsversorgung im jeweiligen Bundesland innehat. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, können Sie die zuständige Aufsichtsbehörde bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Die Aufsichtsbehörde Ihrer Krankenkasse ist auch für Beschwerden von Versicherten zuständig, wenn die Krankenkasse zum Beispiel Anträge oder Widersprüche unbearbeitet liegen lässt oder die Bearbeitung zu lange dauert.
- b) Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie den Rechtsweg beschreiten und gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht, dessen Adresse Sie bei Ihrer Krankenkasse erfahren, erheben.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
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Oktober 2019