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GmbH-Geschäftsführergehalt: SV-Beiträge bei Verlagerung des Wohnsitzes nach Frankreich?

Frage

Wir, eine junge 2-Personen-GmbH (Eheleute Anteile 50% zu 50%) mit Geschäftssitz in Deutschland, beabsichtigen unseren dauerhaften privaten Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen. Wir werden keine Grenzgänger. Als GmbH-Geschäftsführer erhalten meine Frau und ich demnächst ein Gehalt aus der GmbH. Meine Frau ist derzeit noch ohne Einkommen in der gesetzlichen KV versichert. Ich bin seit 25 Jahren in einer privaten KV - ebenfalls noch ohne Einkommen. Was passiert sobald wir in Frankreich sind? Wo sind wir sozialversicherungspflichtig - Deutschland oder Frankreich? Wie und an wen muss die GmbH die Sozialversicherungsbeträge überweisen? Wird der deutsche Sozialversicherungsstatus 1:1 nach Frankreich übertragen, sofern wir dort versicherungspflichtig wären? Ich würde nämlich gerne von der privaten Krankenkasse wieder in die gesetzliche Krankenkasse in Frankreich oder Deutschland wechseln - geht das?

Antwort

Personen, die ihren Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben und keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen können, unterliegen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht in Deutschland.

Ob aufgrund der Zahlung eines Gehalts aus der GmbH eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten würde, ist von einer gesetzlichen Krankenkasse im Einzelfall zu beurteilen. Diese sind nach den Vorschriften der §§ 13 bis 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zur Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet.

Informationen zu Fragen des über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts erteilt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn, Telefon: +49-228-9530-0, Fax: +49-228-9530-600, E-Mail: post@dvka.de, Internet: www.dvka.de

Die DVKA befasst sich insbesondere mit Fragestellungen, die sich aus den EG-Regelungen über soziale Sicherheit und den Abschluss von Sozialversicherungsabkommen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung ergeben.

Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Mai 2017

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