Antwort
Für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine Mitgliedschaft in der GKV beruht vielfach auf einer gesetzlich vorgesehenen Versicherungspflicht. Zur Versicherungspflicht in der GKV führt zum Beispiel grundsätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung gegen Entgelt sowie der Bezug von Arbeitslosengeld im Sinne des Sozialgesetzbuch III.
Zum Schutz der Solidargemeinschaft wurde der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für über 55-jährige beschränkt. Auch bei Eintreten einer Versicherungspflicht (zum Beispiel Aufnahme einer Beschäftigung) können über 55-jährige nicht in die GKV zurückkehren, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert (Rahmenfrist) waren und zusätzlich in diesen fünf Jahren mindestens entweder
- zweieinhalb Jahre lang versicherungsfrei waren (zum Beispiel Arbeitnehmer, welche mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen oder Beamte, die versicherungsfrei sind, weil sie einen Anspruch auf Beihilfe haben),
- auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit waren oder
- hauptberuflich selbstständig tätig waren.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld im Sinne des Sozialgesetzbuch III und sind zudem jünger als 55 Jahre, so lösen Sie eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Die Anmeldung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
März 2019
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