Antwort
Die gesetzliche Krankenversicherung kennt für den Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung eine im Gesetz festgelegt Altersgrenze. Auch bei Eintreten einer Versicherungspflicht (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung) können über 55-Jährige nicht in die GKV zurückkehren, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert (Rahmenfrist) waren und zusätzlich in diesen fünf Jahren mindestens entweder
- zweieinhalb Jahre lang versicherungsfrei waren (z.B. Arbeitnehmer, welche mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen oder Beamte, die versicherungsfrei sind, weil sie einen Anspruch auf Beihilfe haben),
- auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit waren oder
- hauptberuflich selbständig tätig waren.
Personen, welche also in der Rahmenfrist nicht gesetzlich krankenversichert waren und zusätzlich mindestens eine der drei genannten Voraussetzungen erfüllen, bleiben versicherungsfrei, d.h. sie können nicht in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten.
Sofern ein Versicherter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen, besteht die Möglichkeit, in den sog. Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) zu wechseln, der besondere soziale Schutzvorschriften für die Versicherten vorsieht. Dadurch kann es zu einer Beitragshalbierung kommen, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung/Sozialhilfe durch die Beitragszahlung entsteht oder bereits unabhängig davon besteht.
Bei weiteren Fragen könnten Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 - 340606601 zu wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Januar 2019
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