Frage
Es geht um eine selbständige Tätigkeit im Bereich Online-Coaching (Fitness-Coaching und Ernährungsberatung). Würde in diesem Fall auch eine Pflicht zur Krankenversicherung bestehen? Wenn ja, kann man sagen wie hoch diese Beiträge wären?
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Es geht um eine selbständige Tätigkeit im Bereich Online-Coaching (Fitness-Coaching und Ernährungsberatung). Würde in diesem Fall auch eine Pflicht zur Krankenversicherung bestehen? Wenn ja, kann man sagen wie hoch diese Beiträge wären?
Seit 2007 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Hauptberuflich selbständig Tätige haben die Wahlmöglichkeit, ihre Absicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) oder bei Erfüllung der Voraussetzungen (§ 9 SGB V; §188 Abs. 4 SGB V) als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durchzuführen.
Informationen zur Ermittlung der Beitragshöhe der PKV finden Sie auf den Internetseiten des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen.
Für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.038,33 Euro (2019) vorgeschrieben. Dies gilt nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKB-VEG) seit 1. Januar 2019 einheitlich auch für alle selbständig Tätigen (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V. So ergibt sich ab 2019 ein durchschnittlicher Mindestbeitrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV in Höhe von zirka 160 Euro im Monat. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2019: 4.537,50 Euro) beitragspflichtig.
Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und gegebenenfalls andere, ebenfalls starken Schwankungen unterworfene beitragspflichtige Einnahmen, zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids, bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird eine Schätzung des Einkommens abgegeben. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend, entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenze und den Mindestbemessungsgrundlagen. Die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
August 2019