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Angestellte Tätigkeit nach Verkauf des eigenen Unternehmens: Sozialversicherung?

Frage

Ich bin 58 Jahre alt und habe mich privat für die Rente abgesichert - sowie in der PKV. Ich werde nach mehr als 20 Jahren Selbständigkeit meine Firma verkaufen und noch drei Jahre weiterhin dort als Arbeitnehmer beschäftigt sein. Werde ich damit automatisch in der Sozialversicherung pflichtversichert? Wenn ja, wäre es dann für mich besser, wenn ich als Selbständiger beratend nur für diese eine Firma tätig bleibe?

Antwort

Für den Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum Schutz der Solidargemeinschaft wurde der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für über 55-Jährige beschränkt. Auch bei Eintreten einer Versicherungspflicht (zum Beispiel Aufnahme einer Beschäftigung) können über 55-Jährige nicht in die GKV zurückkehren, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert (Rahmenfrist) waren und zusätzlich in diesen fünf Jahren mindestens entweder

  1. zweieinhalb Jahre lang versicherungsfrei waren (zum Beispiel Arbeitnehmer, welche mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen oder Beamte, die versicherungsfrei sind, weil sie einen Anspruch auf Beihilfe haben),
  2. auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit waren oder
  3. hauptberuflich selbständig tätig waren.

Personen, welche also in der Rahmenfrist nicht gesetzlich krankenversichert waren und zusätzlich mindestens eine der drei genannten Voraussetzungen erfüllen, bleiben versicherungsfrei, das heißt, sie können nicht in die GKV eintreten.

Sie können sich auch gerne zu diesem Thema am Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 606 601 informieren.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Die Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Einige Selbständige gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen auch selbständige Berater.

Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach dem sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch kann auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden.

Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur im geringfügigen Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Nehmen Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, zahlen Sie zusammen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in die Arbeitslosenversicherung ein. Der Beitrag liegt bei 2,4 Prozent und wird zur Hälfte durch Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer getragen.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
Oktober 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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