Antwort
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit führt im Regelfall zu keiner Änderung des privaten Versicherungsvertrages. Ob Sie im Zuge Ihrer Tätigkeit ausreichend abgesichert sind, wird sich nur durch ein Gespräch mit der Versicherung oder einer Verbraucherzentrale klären.
Ergänzend möchte ich Sie auf die Regelungen der Unfallversicherung hinweisen:
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Januar 2018
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