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Selbständig plus Teilzeitstelle: Sozialversicherung?

Frage

Ich bin seit Juli 2019 als Selbständige gemeldet und überlege eine Teilzeitstelle anzufangen. Verändert sich etwas für mich? Muss ich trotzdem meine Versicherungen selber zahlen?

Antwort

Nehmen Sie zu Ihrer selbständigen Tätigkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, so sollten Sie hinsichtlich der Sozialversicherung folgendes beachten:

Krankenversicherung
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, kann eine Statusprüfung vorgenommen werden. Sollten Sie weiterhin als hauptberuflich selbständig gelten, zahlen Sie für alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2019 bei monatlich 4.537,50 Euro.

Sind Sie privat krankenversichert und gelten weiterhin als hauptberuflich selbständig, ändert sich an Ihrem Versicherungsstatus nichts und Sie zahlen den Beitrag entsprechend Ihres gewählten Tarifs weiterhin allein.

Sollte die Statusprüfung ergeben, dass Sie überwiegend als Arbeitnehmerin gelten, wären Sie pflichtversichert und der Arbeitgeber beteiligt sich auch an der Beitragstragung für alle Beiträge zur Sozialversicherung.

Der GKV-Spitzenverband hat „Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit“ am 20. 03. 2019 in einem Rundschreiben erlassen.

Rentenversicherung
Wenn man abhängig beschäftigt ist, wird Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgelöst und es sind entsprechend des Bruttoentgelts Beiträge durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig zu entrichten.

Arbeitslosenversicherung:
Bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden ebenso entsprechend des Bruttogehalts Beiträge durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Zahlen Sie als Selbständige in die Arbeitslosenversicherung ein, so würde das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ruhen kommen. Sie würden dann nur noch Beiträge als Arbeitnehmerin in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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