Antwort
Wenn es Ihnen um die Weiterführung der Familienversicherung und die Ermittlung des Gesamteinkommens geht, möchte ich Sie wie folgt informieren:
Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern der GKV sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2019: 445 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).
Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden.
Für alle freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.038,33 Euro (2019) vorgeschrieben. Dies gilt nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) seit 1. Januar 2019 einheitlich auch für alle selbständig Tätigen (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V).
Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und gegebenenfalls andere, ebenfalls starken Schwankungen unterworfene beitragspflichtige Einnahmen, zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend, entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenze und den Mindestbemessungsgrundlagen. Die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Das bedeutet, dass die bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenzen unverändert bestehen bleiben.
Beiträge von Existenzgründern werden gem. § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Kalenderjahr können sie korrigiert und somit Beiträge erstattet beziehungsweise nachgefordert werden.
Bitte wenden Sie sich für eine persönliche Beratung an Ihre Krankenkasse.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
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Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Juli 2019
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