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Bezug von Gründungszuschuss: Krankenversicherung?

Frage

Ich mache mich im August 2019 selbständig und werde den Gründungszuschuss erhalten. Da ich derzeit gesetzlich krankenversichert bin, stellt sich mir die Frage, ob ich diese Versicherung in der Form aufrechterhalte. Meine Fragen: 1. Wie gestaltet sich der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange ich den Gründungszuschuss beziehe? 2. Wird für die Beitragsbemessung das Gehalt beziehungsweise die Einkünfte meines Mannes mit herangezogen? Ändert sich ja etwas nach Ablauf des Gründungszuschusses?

Antwort

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).

Für alle freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.038,33 Euro (2019) vorgeschrieben. Dies gilt nach dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) seit 1. Januar 2019 einheitlich auch für alle selbstständig Tätigen (vgl. § 240 Abs. 4 SGB V). Sind Ihre geschätzten Einnahmen inclusive des Gründungszuschusses höher, sind davon die Beiträge zu entrichten. Vom Gründungszuschuss bleiben 300 Euro beitragsfrei.

Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Kalenderjahr werden die Beitragsbescheide korrigiert und Beiträge erstattet beziehungsweise nachgefordert. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds mit geringem oder keinem eigenen Einkommen wird auch durch die Einnahmen eines nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten bestimmt.

Entsprechendes hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen entschieden (zum Beispiel Urteil vom 26. März 1996 - Aktenzeichen: 12 RK 8/94). Danach ist bei Ehepaaren dem freiwilligen Mitglied ohne oder mit geringem eigenen Einkommen die Hälfte des Bruttoeinkommens des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten als beitragspflichtige Einnahmen zuzurechnen, weil dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht. Bei Ehepaaren mit Kindern ist das Bruttogehalt des Ehegatten je Kind gegebenenfalls um einen Freibetrag zu kürzen.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Ihnen gern weiterhelfen wird.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Juli 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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