Antwort
Eine pauschale Betrachtung des Einzelfalls bezüglich ihrer ersten Frage ist in diesem Fall leider nicht möglich. Die gesetzlichen Krankenkassen wenden das geltende Recht eigenverantwortlich an. Sie sind kraft gesetzlicher Regelung (§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I) zur Aufklärung, Beratung und Auskunft der Bürger verpflichtet. Ist die Geschäftsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse vor Ort im Einzelfall hierzu nicht in der Lage, ist es ihre Aufgabe, eine Klärung durch Rückfragen innerhalb der Krankenkasse oder innerhalb des Verbandes, dem diese Krankenkasse angehört, herbeizuführen.
Wenn Sie mit einer Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse nicht einverstanden sind, können Sie dagegen – fristgemäß – Widerspruch und bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Des Weiteren kann eine Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse durch die jeweilige Aufsichtsbehörde überprüft werden. Deren Name und Anschrift erfahren Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Fr. von 8 bis 12 Uhr.
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung),
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung),
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention),
Stand:
März 2021